Gefahrenzulagen iSd § 68 Abs 5 EStG liegen nur vor, wenn die Arbeiten tatsächlich überwiegend unter den erschwerten Umständen stattfinden; der Arbeitnehmer muss somit - während der gesamten Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum iSd § 77 EStG - überwiegend unter Gefährdungsumständen tätig sein
GZ 2007/13/0138, 28.09.2011
VwGH: Gem § 68 Abs 1 und 5 EStG sind ua Erschwernis- und Gefahrenzulagen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Als solche Zulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend uU erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Die Begünstigung des § 68 Abs 1 EStG setzt ua voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend uU erfolgen, welche die eben angeführten Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die eine außerordentliche Erschwernis oder zwangsläufig eine Gefahr darstellen. Dies erfordert nach LuRsp, dass der Behörde nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden.
Zur Anwendung der Begünstigung für Erschwerniszulagen kommt es darauf an, ob bestimmten Arbeiten der Charakter außerordentlicher Erschwernis zugeordnet werden kann. Von Arbeiten unter außerordentlicher Erschwernis kann dann gesprochen werden, wenn sie sich entweder selbst als außerordentlich schwierig erweisen oder unter außerordentlich schwierigen Bedingungen auszuführen sind.
In der Beschwerde wird zu den Erschwerniszulagen in der Hauptsache vorgebracht, die Mitarbeiter der "streitverfangenen Beschäftigungsgruppen" seien insofern erschwerten Arbeitsbedingungen ausgesetzt, als bei ihnen auf den Anwesenheitsbereitschaftsdienst jeweils weniger als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit entfalle, sodass die tatsächliche ("aktive") Kontrolltätigkeit bei den "streitverfangenen Mitarbeitergruppen" - anders als beim "typischen Arbeitsbild" von Wachorganen im Bewachungsgewerbe - mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit ausmache.
Mit diesem Vorbringen wird aber nicht aufgezeigt, dass die "aktive Kontrolltätigkeit" selbst mit außerordentlichen Schwierigkeitsgraden verbunden oder unter außerordentlich schwierigen Bedingungen auszuführen gewesen wäre. Darauf, dass allein die "aktive Kontrolltätigkeit" gegenüber den Zeiten des Anwesenheitsbereitschaftsdienstes überwogen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Zur Gefahrenzulage macht die Bf geltend, die typische Berufsgefahr der Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung bestehe darin, dass sie zur Kontrolle der abgestellten Kraftfahrzeuge laufend die Fahrbahn betreten müssten, ohne "dem Straßenverkehr diejenige Aufmerksamkeit widmen zu können, die man diesem gemeinhin beim Betreten einer Fahrbahn widmet". Die Verkehrsüberwachungsorgane seien daher einer Beschädigung ihrer körperlichen Integrität durch am Verkehr teilnehmende Kraftfahrzeuge ausgesetzt, die wegen der beschriebenen berufsbedingten "Konzentrationsablenkung" durch die zu kontrollierenden Parkberechtigungen als typische Berufsgefahr zu qualifizieren sei.
Dass bei Überwachung des - ruhenden - Verkehrs (im Ortsgebiet) wegen einer berufsbedingten "Konzentrationsablenkung" durch die zu kontrollierenden Parkberechtigungen über die "Allgemeingefahr" hinaus Umstände vorlägen, die "zwangsläufig" eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich brächten, entspricht weder der Lebenserfahrung noch macht dies die Beschwerde einsichtig.
Gefahrenzulagen iSd § 68 Abs 5 EStG liegen weiters nur vor, wenn die Arbeiten tatsächlich überwiegend unter den erschwerten Umständen stattfinden. Der Arbeitnehmer muss somit - während der gesamten Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum iSd § 77 EStG - überwiegend unter Gefährdungsumständen tätig sein.
Den vorgebrachten Gefahren iZm den von den Mitarbeitern des Flughafensicherheitsdienstes vorzunehmenden "Leibesvisitationen der Personen und händisches Durchsuchen der Gepäckstücke" ist die belangte Behörde entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht nur damit entgegen getreten, dass "diese Gefährdungen deshalb nicht bestehen würden, weil die Gepäcks- und Personenkontrollen grundsätzlich durch dafür vorgesehene Einrichtungen, namentlich Metallsuch- und Röntgengeräte, erfolgen würden und die Flugpassagiere am Körper getragene Gegenstände selbst vorlegen oder aufgefordert werden würden, bestimmte Kleidungsstücke abzulegen". Die belangte Behörde hat vielmehr auch auf ein "taktisches Zusammenwirken" mit den staatlichen Sicherheitsorganen und eine fehlende Eigenverantwortung der Mitarbeiter bei der Passagier- und Gepäckskontrolle hingewiesen. Eine Tätigkeit überwiegend unter zwangsläufigen Gefährdungsumständen iSd § 68 Abs 5 EStG ist damit ebenfalls insgesamt keineswegs evident, mögen auch besondere Fälle vorkommen, in denen "nach dem äußeren Erscheinungsbild der Passagiere ansteckende Krankheiten zu vermuten sind oder diese sonstige abstoßende Merkmale, etwa verschwitzte und/oder schmutzige Kleidung bzw Gepäckstücke, aufweisen".