Bei der Verhängung von Geldstrafen bildet den Beschwerdegegenstand nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche
GZ 7 Ob 159/11z, 12.10.2011
OGH: Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche. Der Entscheidungsgegenstand ist damit iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur.