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Verfahrensrecht

OGH: Geldstrafe gem § 79 Abs 2 AußStrG – Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur?

Bei der Verhängung von Geldstrafen bildet den Beschwerdegegenstand nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche

29. 11. 2011
Gesetze: § 62 AußStrG, § 22 AußStrG, § 79 AußstrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Revisionsrekurs, Geldstrafe, Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur

GZ 7 Ob 159/11z, 12.10.2011

OGH: Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche. Der Entscheidungsgegenstand ist damit iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur.

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