Der OGH erachtet die Klagseinschränkung in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO auch noch im Rechtsmittelverfahren für zulässig; dies gilt zufolge § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren
GZ 2 Ob 209/10i, 10.11.2011
OGH: Die klagende Partei brachte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 20. 7. 2010 vor, die beklagte Partei habe am 16. 7. 2010 eine Zahlung von 1.438.922,12 EUR (das ist der ursprüngliche Klagsbetrag) an sie geleistet. Sie habe diesen Betrag zunächst auf Zinsen und Zinseszinsen, dann auf das Kapital angerechnet und schränke daher das Klagebegehren auf 611.669,58 EUR sA ein.
Das Berufungsgericht wies diesen Schriftsatz mit - unanfechtbarem (§ 519 Abs 1 ZPO) - Beschluss (wegen Verletzung des Einmaligkeitsprinzips) zurück. Nunmehr erklärt die klagende Partei eingangs ihrer außerordentlichen Revision, die Klagseinschränkung „aus Vorsichtsgründen“ zu wiederholen. Dem steht die Rechtskraft des zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses nicht entgegen, weil diese die grundsätzliche Befugnis zur Einschränkung des Klagebegehrens nicht berührt.
Der OGH erachtet in stRsp trotz der im Schrifttum geäußerten Bedenken die Klagseinschränkung in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO auch noch im Rechtsmittelverfahren für zulässig. Dies gilt zufolge § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren. Es ist daher auch im vorliegenden Fall auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang der Klagseinschränkung wirkungslos sind.