§ 178 Abs 2 StPO stellt nicht auf den Zeitpunkt der formellen Feststellung der darin genannten Voraussetzungen ab, sondern auf deren tatsächliches Vorliegen, sodass die Untersuchungshaft selbst nach Ablauf der - mit Beginn der Hauptverhandlung entfallenden - Sechsmonatsfrist verlängert werden kann
GZ 12 Os 77/10f, 01.07.2010
OGH: § 178 Abs 2 StPO stellt nicht auf den Zeitpunkt der formellen Feststellung der darin genannten Voraussetzungen ab, sondern auf deren tatsächliches Vorliegen, sodass die Untersuchungshaft selbst nach Ablauf der - mit Beginn der Hauptverhandlung entfallenden - Sechsmonatsfrist verlängert werden kann.