Eine Solidarverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis schafft keine einheitliche Streitpartei
GZ 9 ObA 18/11d, 25.10.2011
OGH: Eine einheitliche Streitpartei liegt gem § 14 ZPO dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Die einheitliche Streitpartei ist nicht immer eine notwendige Streitgenossenschaft, sondern dann, wenn kraft Gesetzes die Klage nur von oder gegen alle Rechtsgenossen gemeinsam eingebracht werden kann. Ansonsten ist die Frage nach einer notwendigen Streitgenossenschaft nach dem materiellen Recht zu entscheiden. Es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation. Eine notwendige Streitgenossenschaft wird angenommen, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.
Die Solidarverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis schafft keine einheitliche Streitpartei.