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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Zulässigkeit der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern aufgrund eines einheitlichen Arbeitsvertrags

Die Vereinbarung der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei mehr als einem Arbeitgeber bildet in der Praxis zwar die Ausnahme, ist aber nicht unzulässig

29. 11. 2011
Gesetze: § 1151 ABGB
Schlagworte: Dienstvertrag, Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern

GZ 9 ObA 18/11d, 25.10.2011

OGH: Die Vereinbarung der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei mehr als einem Arbeitgeber bildet in der Praxis zwar die Ausnahme, ist aber nach LuRsp nicht unzulässig. Der tiefere Sinn der gegenständlichen Konstruktion mehrerer Arbeitgeber, etwa das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eines Konzerns auf Arbeitgeberseite, wurde von der Beklagten nicht offen gelegt, kann aber dahingestellt bleiben. Das Klagebegehren zielt ohnehin nicht auf eine Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ab; geltend gemacht werden lediglich verschiedene Geldansprüche aus dem mit Dienstvertrag vom 24. 6. 2009 begründeten Verhältnis und aus dessen Beendigung.

Ob die Regelung der von der Beklagten im Dienstvertrag übernommenen Rolle als „gehaltauszahlende Stelle“ gar dahin auszulegen ist, dass sich von vornherein nur die Beklagte zur Zahlung des Entgelts verpflichtete, kann hier dahingestellt bleiben. Zum einen nahm der Kläger mit der vorliegenden Klage ohnehin nur die Beklagte in Anspruch; zum anderen würden mehrere Unternehmer, die sich gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichtet haben, gem § 348 UGB im Zweifel als Gesamtschuldner haften. Der Kläger wäre daher auch bei einer Auslegung des Inhalts, dass beide Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet waren, berechtigt, nur einen von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch zu nehmen (§ 893 ABGB). Der Fall einer „Gesamthandschuld“ liegt entgegen der Annahme der Revisionswerberin nicht vor. Es liegt hier weder der Fall vor, dass die geforderten Geldleistungen von einem einzelnen Schuldner gar nicht erfüllt werden können, noch sind die Leistungen aus einem gesamthänderischen Sondervermögen zu erbringen; es wurde auch keine Erfüllung „durch die gesamte Hand“ vereinbart.

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