Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern verstößt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab
GZ 2 Ob 209/10i, 10.11.2011
OGH: Der Inhalt der gesellschafterlichen Treuepflicht lässt sich nicht allgemein umschreiben. Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern verstößt, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, sodass es sich dabei regelmäßig um keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO handelt.