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Strafrecht

OGH: Missbrauch der Amtsgewalt gem § 302 StGB

In Bezug auf öffentliche Rechte ist es erforderlich, dass sich der Schädigungsvorsatz darauf bezieht, jenen Zweck zu beeinträchtigen, den der Staat mit der Erlassung der jeweiligen Vorschrift erreichen will; es ist nicht auf das objektive Verhältnis zwischen der verletzten Ordnungsvorschrift und deren Zweck, sondern auf die subjektive Tatseite abzustellen

29. 11. 2011
Gesetze: § 302 StGB
Schlagworte: Missbrauch der Amtsgewalt, öffentliches Recht, Schädigungsvorsatz

GZ 13 Os 99/11z, 13.10.2011

OGH: § 302 Abs 1 StGB verlangt (ua), dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen. Steht dabei - wie hier - ein öffentliches Recht in Rede, ist es nach stRsp und dem überwiegenden Teil der Lehre erforderlich, dass sich der Schädigungsvorsatz darauf bezieht, jenen Zweck zu beeinträchtigen, den der Staat mit der Erlassung der jeweiligen Vorschrift erreichen will. Soweit ein Teil der Lehre diesbezüglich einwendet, diese Sicht führe dazu, dass in Bezug auf öffentliche Rechte jeder wissentliche Befugnismissbrauch mit Schädigungsvorsatz erfolge, weil hinter jeder Rechtsvorschrift ein Zweck stehe, wird übersehen, dass nicht auf das objektive Verhältnis zwischen der verletzten Ordnungsvorschrift und deren Zweck, sondern auf die subjektive Tatseite abzustellen ist. Die Differenzierung wird im gegenständlichen Fall deutlich:

Während die angefochtene Entscheidung zum wissentlichen Befugnismissbrauch hinreichende Konstatierungen enthält, fehlt für die Annahme, die Angeklagten hätten überdies mit dem Vorsatz gehandelt, einen der Zwecke der verletzten Ordnungsvorschrift (§ 37 KFG) zu beeinträchtigen, die Feststellungsbasis. Das Erstgericht lastet den Angeklagten an, Kfz-Zulassungen vorgenommen zu haben, obwohl die Typenscheine nicht vorgelegt worden sind, legt aber nicht dar, welchen durch § 37 KFG geschützten Zweck sie dadurch (zumindest bedingt vorsätzlich) vereiteln wollten.

Soweit die Tatrichter diesbezüglich das Recht des Staates, Fahrzeuge ausschließlich auf den „rechtmäßigen Besitzer“ (§ 37 Abs 2 erstes Erfordernis KFG) zuzulassen, ansprechen, stellen die Konstatierungen zu den fehlenden Typenscheinen keine taugliche Basis dar, weil solche Dokumente nicht geeignet sind, die in Bezug auf das betreffende Fahrzeug bestehenden zivilrechtlichen Verhältnisse nachzuweisen. Dies folgt schon aus § 37 Abs 2 KFG, der den Typenschein neben dem Glaubhaftmachen des rechtmäßigen Besitzes (§ 37 Abs 2 erstes Erfordernis KFG) als Genehmigungsnachweis bei der erstmaligen Zulassung (§ 37 Abs 2 lit a KFG) anführt. Feststellungen dahin, dass der Vorsatz der Angeklagten darauf gerichtet gewesen wäre, den Staat in seinem Recht auf Zulassung nur solcher Fahrzeuge, die eine entsprechende Typengenehmigung aufweisen, zu schädigen, enthält die angefochtene Entscheidung aber nicht.

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