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Zivilrecht

OGH: Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG

Beruht ein unleidliches Verhalten auf einer geistigen Erkrankung, ist nur ein weniger strenger Maßstab anzulegen und eine Abwägung der Interessen der beeinträchtigten Mitbewohner und des Gekündigten vorzunehmen

29. 11. 2011
Gesetze: § 30 Abs 2 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, unleidliches Verhalten, geistige Erkrankung, weniger strenger Maßstab, Interessenabwägung

GZ 8 Ob 94/11y, 24.10.2011

OGH: Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Dieser Kündigungstatbestand schützt das wichtige Interesse des Vermieters, in seinem Haus Ruhe und Ordnung zu halten. Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen.

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt nicht voraus, dass das Verhalten dem Störer subjektiv vorwerfbar ist. Beruht ein unleidliches Verhalten auf einer geistigen Erkrankung, ist nur ein weniger strenger Maßstab anzulegen und eine Abwägung der Interessen der beeinträchtigten Mitbewohner und des Gekündigten vorzunehmen.

Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Mieters oder seiner Mitbewohner den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG verwirklicht hat, ist immer einzelfallbezogen.

Nach dem im Revisionsverfahren nicht mehr zu überprüfenden Sachverhalt verursacht die Beklagte nicht nur regelmäßig störenden Lärm, sondern hat Mitbewohner und Mitarbeiter der Vermieterin wiederholt massiv beschimpft, verfolgt, belästigt, bedroht, eingeschüchtert (Aufstellen von Grablichtern) und teilweise auch körperlich angegriffen. Sie hat im Haus Unruhe und Angst verbreitet.

Ausgehend von diesem Sachverhalt ist die Entscheidung der Vorinstanzen auch unter Berücksichtigung der nicht in Abrede zu stellenden Interessen der an Schizophrenie leidenden Beklagten an der Wohnung  jedenfalls vertretbar.

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