Die Gutschrift ist im dreipersonalen Verhältnis jedenfalls ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, sodass der jeweilige Kontostand vom Kunden - auf welchem Wege auch immer - in Erfahrung gebracht werden und der Kunde über den gutgeschriebenen Betrag verfügen kann; im zweipersonalen Verhältnis kann eine grundlose Gutschrift ohne weiteres berichtigt werden
GZ 2 Ob 204/10d, 20.10.2011
OGH: Im dreipersonalen Verhältnis gilt der an eine Bank erteilte Überweisungsauftrag als Sonderfall der bürgerlich-rechtlichen Anweisung. Der Überweisungsempfänger erwirbt aufgrund eines derartigen Überweisungsauftrags noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Bank. Ein solcher Anspruch entsteht erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers, die ein abstraktes Schuldversprechen der Bank begründet und nach hA als zugangsbedürftige Annahme der Anweisung zu verstehen ist. Sie ist jedenfalls ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, sodass der jeweilige Kontostand vom Kunden - auf welchem Wege auch immer - in Erfahrung gebracht werden und der Kunde über den gutgeschriebenen Betrag verfügen kann.
Im zweipersonalen Verhältnis entspricht es hingegen der einhelligen Auffassung in LuRsp, dass die Gutschrift keine abstrakte Verbindlichkeit des Kreditinstituts begründen kann, weil keine Anweisungslage besteht. Maßgebend ist das der Gutschrift zu Grunde liegende Verhältnis, somit das materiell-rechtliche Verhältnis der Parteien. Da die Gutschrift bloß deklaratorische Bedeutung hat, kann eine grundlose Gutschrift ohne weiteres berichtigt werden.
Im vorliegenden Fall lagen den strittigen Gutschriften die im Rahmen des Kreditverhältnisses getroffenen Vereinbarungen zwischen der klagenden Partei und der Hauptschuldnerin zugrunde, wonach die Kreditraten nur bei ausreichender Deckung des Girokontos von diesem zurückzuführen waren. Die Gutschriften wurden demnach im zweipersonalen Verhältnis zwischen der Bank und ihrer Kundin erteilt (und storniert). Dass die beklagte Partei als Bürgin und Zahlerin für den Kreditsaldo im vertraglich festgelegten Umfang haftet, macht das Verhältnis nicht in obigem Sinne dreipersonal, weil auch dadurch keine Anweisungslage geschaffen wird und die Rechtsstellung des Bürgen mit jener eines Überweisungsempfängers nicht vergleichbar ist. Die von der beklagten Partei angestrebte analoge Anwendung der Rsp zur Gutschrift im dreipersonalen Verhältnis kommt daher nicht in Betracht.
Das zweipersonale Verhältnis wird im Schrifttum dahin charakterisiert, dass die Bank nicht - wie beim dreipersonalen Verhältnis - aufgrund eines Überweisungsauftrags einer dritten Person tätig wird, sondern selbst an den Kunden eine Leistung erbringen will. Hier lag den strittigen Buchungsvorgängen der Auftrag der Hauptschuldnerin an die klagende Partei zugrunde, den aushaftenden Kreditsaldo von ihrem Girokonto (bei Deckung) zurückzuführen. Nahm nun die klagende Partei die Buchungen entgegen diesem Auftrag vor, war sie nicht nur berechtigt, sondern der Hauptschuldnerin gegenüber zur Rückbuchung sogar verpflichtet, weil sie dieser die auftragsgemäße Führung der Konten schuldete und die Hauptschuldnerin auch einen vertraglichen Anspruch auf die Mitteilung des richtigen Kontostands hatte. Den Buchungsvorgängen kam jeweils nur deklaratorische Bedeutung (iSd unrichtigen/richtigen Mitteilung der jeweiligen Salden) zu, weshalb sich durch sie an der Höhe des Kreditsaldos tatsächlich nichts änderte. Dementsprechend bewirkte das Storno aber auch keinen Eingriff in die Rechtsstellung der beklagten Partei.
Davon unabhängig bestanden während der gesamten Dauer des Bürgschaftsverhältnisses umfassende Sorgfaltspflichten der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei. Zweifellos beruhten die vertragswidrigen Buchungsvorgänge auf einer Nachlässigkeit des Sachbearbeiters der klagenden Partei. Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen bestand vor den Stornierungen aber keine Pflicht zur Verständigung der beklagten Partei, schon gar nicht war ihre Zustimmung erforderlich. Auch allfällige Regressansprüche der beklagten Partei gegen die Hauptschuldnerin wurden durch die Rückbuchungen nicht beeinträchtigt. Denkbar wäre zwar, dass die beklagte Partei im Vertrauen auf den unrichtigen Kontostand disponierte und ihr dadurch ein Vertrauensschaden entstand. Ein derartiger Schaden wurde von ihr im Rahmen ihres Aufrechnungseinwands aber nicht geltend gemacht.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die strittigen Gutschriften und Stornierungen auf den Konten der Hauptschuldnerin für den Umfang der Bürgenhaftung der beklagten Partei ohne Bedeutung sind. Ein Eingriff in ihre materiell-rechtliche Rechtsstellung wurde dadurch nicht bewirkt.