Eine analoge Anwendung des § 1362 ABGB, wonach der Hauptbürge von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen kann, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat, auf das zwischen der klagenden Partei als Gläubigerin und dem Drittbeklagten als Bürge und Zahler bestehende Rechtsverhältnis kommt nicht in Betracht, weil insoweit eine für eine Analogie erforderliche Gesetzeslücke nicht vorliegt
GZ 10 Ob 91/11x, 08.11.2011
OGH: Eine analoge Anwendung des § 1362 ABGB, wonach der Hauptbürge von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen kann, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat, auf das zwischen der klagenden Partei als Gläubigerin und dem Drittbeklagten als Bürge und Zahler bestehende Rechtsverhältnis kommt nicht in Betracht, weil insoweit eine für eine Analogie erforderliche Gesetzeslücke nicht vorliegt und sich die klagende Partei den „Schaden“ nach den Feststellungen auch nicht durch eigenes Verschulden zugezogen hat.