Home

Zivilrecht

OGH: Wandlung – geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB

Die Behebbarkeit des Mangels und ein allfälliger geringer Behebungsaufwand sind für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels nicht allein ausschlaggebend; der Behebbarkeit und dem Behebungsaufwand kommen nur im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zu

29. 11. 2011
Gesetze: §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Wandlung, geringfügiger Mangel, Behebbarkeit, geringer Behebungsaufwand, Interessenabwägung

GZ 2 Ob 205/10a, 10.11.2011

OGH: Nach § 932 Abs 4 ABGB steht dem Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung zu. Das Wandlungsrecht hängt damit von der Einordnung des Mangels als „nicht geringfügig“ ab.

Nach der durch die Leitentscheidung 1 Ob 14/05y begründeten Rsp des OGH ist die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, anhand einer Interessenabwägung durchzuführen, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, als auch die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen ist. Dabei ist auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls abzustellen, sodass die Beurteilung der Erheblichkeit bzw Geringfügigkeit des Mangels in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage darstellt.

Der OGH hat bereits in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass die Behebbarkeit des Mangels und ein allfälliger geringer Behebungsaufwand für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels nicht allein ausschlaggebend sind. Der Behebbarkeit und dem Behebungsaufwand kommen danach nur im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zu.

Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen unter Berücksichtigung mehrerer von LuRsp entwickelter subjektiver und objektiver Abgrenzungskriterien eine Interessenabwägung vorgenommen, in die auch die Behebbarkeit des Mangels und der geringe (zeitliche) Behebungsaufwand einbezogen worden sind. Dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die zunächst nur temporäre, zuletzt aber - nach mehreren Verbesserungsversuchen - völlige Unbrauchbarkeit eines an sich auf höchste Präzision ausgerichteten Prüfgeräts (das falsche Werte lieferte) das Vorliegen eines „schweren“ Mangels annahm, steht mit der erörterten Rsp durchaus im Einklang.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at