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VwGH: Forstbehördlicher Auftrag nach § 172 ForstG und Bestimmtheitsanforderungen gem § 59 AVG

Ein Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen, entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG, wenn weder beim Bescheidadressaten, noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können

23. 11. 2011
Gesetze: § 172 ForstG, § 16 ForstG, § 59 AVG
Schlagworte: Forstrecht, forstbehördlicher Auftrag, Waldverwüstung, Bestimmtheitsanforderungen

GZ 2009/10/0230, 26.09.2011

Die bf Partei bringt vor, es sei der Umfang des Entfernungs- und Wiederbewaldungsauftrages nicht nachvollziehbar. Die Teilflächen der im Einzelnen genannten Grundstücke, von denen die Anschüttungen zu entfernen und auf denen eine Wiederbewaldung vorzunehmen sei, seien weder näher bezeichnet, noch planlich dargestellt worden.

VwGH: Mit der Frage, ob ein forstpolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entspricht, hatte sich der VwGH bereits mehrmals zu beschäftigen: Demnach ist entscheidend, ob nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits, ob ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Ein Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen, entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG, wenn weder beim Bescheidadressaten, noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können.

Freilich dürfen die Bestimmtheitsanforderungen nicht überspannt werden. Auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene örtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur, va auf Grund einer deutlichen Unterscheidbarkeit der zu entfernenden Anschüttungen von den von diesen nicht betroffenen Flächen beim Verpflichteten und bei der Vollstreckungsbehörde kein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann.

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