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Arbeitsrecht

VwGH: Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gem § 13a GehG

Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich, ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen

23. 11. 2011
Gesetze: § 13a GehG
Schlagworte: Gehaltsrecht, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, Übergenüsse, Gutgläubigkeit, Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges

GZ 2011/12/0101, 17.10.2011

VwGH: Nach § 13a Abs 1 GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Voraussetzung für das Entstehen eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs 1 GehG sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist.

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der VwGH in stRsp erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.

Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich, ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen. Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sachlage (und Rechtslage) in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen.

Im Beschwerdefall lässt sich die vom Bf bestrittene Höhe des Übergenusses ebenso wenig nachvollziehen, wie der für die Beurteilung des guten Glaubens maßgebliche Zeitpunkt des (erstmaligen) Mehrbezuges. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht mit der nötigen Klarheit entnehmen, welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt zu Unrecht an den Bf ausbezahlt worden sind. Soweit die belangte Behörde insoweit auf die Monatsabrechnung für Juli 2010 verweist, ist auszuführen, dass auf dieser zwar ein Nettoübergenuss betreffend den Monat "07/2010" iHv EUR 2.465,66 ausgewiesen ist; dass sich dieser Betrag, wie die belangte Behörde vermeint, aus dem Gehalt Juli 2010 und der Miete für Juni 2010 zusammensetze, geht daraus hingegen nicht hervor. Die belangte Behörde hat dabei den von der ersten Instanz zugrunde gelegten Rückforderungsbetrag als zu Recht bestehend erachtet, ohne sich in diesem Zusammenhang mit der vom Bf vorgelegten Aufstellung der einzelnen Buchungen und mit dessen Vorbringen, wonach ihm für Juli 2010 kein Bezug angewiesen worden war, auseinander zu setzen. Im Übrigen hat der VwGH schon wiederholt ausgesprochen, dass die Ermittlung des Übergenussbetrages nicht nach dem Netto-, sondern nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen hat. Dem angefochtenen Bescheid mangelt es daher schon an einer ausreichenden Begründung zur Höhe des Übergenusses.

Dazu kommt, dass sowohl nach den Darstellungen im angefochtenen Bescheid als auch nach den auf der genannten Monatsabrechnung für Juli 2010 aufscheinenden Angaben der eingeforderte Übergenuss jedenfalls im Ausmaß von EUR 2.465,66 bereits vor der Bezugsanweisung für August 2010 entstanden ist, während die übrigen, offenbar zu Unrecht an den Bf erbrachten Leistungen in den Monaten September bis November 2010 ausbezahlt wurden. Die Ausführungen der belangten Behörde, der Bf hätte angesichts der Höhe des für August 2010 angewiesenen Bruttobetrages Zweifel an der Rechtmäßigkeit der empfangenen Leistungen haben müssen, vermögen daher schon aus diesem Grund das für das Entstehen eines Ersatzanspruches erforderliche Fehlen des guten Glaubens nicht zu begründen.

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