Im Rahmen des Anmeldungsverfahrens ist (anders als bei der Nachsicht gem § 26 Abs 1 und bei der Entziehung gem § 87 Abs 1 Z 1 GewO) schon bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen
GZ 2011/04/0148, 28.09.2011
Im Hinblick darauf, dass der vom Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 GewO betroffene Erstbeschwerdeführer handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer auch der Drittbeschwerdeführerin ist, hat die belangte Behörde gegenüber der Drittbeschwerdeführerin die Ausübung des Gewerbes mit dem viertangefochtenen Bescheid gem § 340 Abs 3 iVm § 13 Abs 7 und Abs 1 GewO untersagt.
Die belangte Behörde ist also davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes durch die Drittbeschwerdeführerin infolge des Ausschlussgrundes des § 13 Abs 7 GewO fehlten, weil der Erstbeschwerdeführer als natürliche Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäfte der Drittbeschwerdeführerin von der Gewerbeausübung gem § 13 Abs 1 GewO ausgeschlossen sei.
Dass beim Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Drittbeschwerdeführerin der Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 GewO vorliegt, ist nach dem Gesagten unzweifelhaft und wird auch von der Drittbeschwerdeführerin nicht bestritten.
Diese meint in ihrer Beschwerde vielmehr, dass unbeschadet des Ausschlussgrundes in Bezug auf das künftige Verhalten des Erstbeschwerdeführers eine positive Prognose zu stellen gewesen wäre.
VwGH: Damit wird jedoch übersehen, dass im Rahmen des Anmeldungsverfahrens (anders als bei der Nachsicht gem § 26 Abs 1 und bei der Entziehung gem § 87 Abs 1 Z 1 GewO) schon bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen ist. Auf eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens der vom Ausschlussgrund betroffenen Person kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.