Auf die Hintergründe und Absichten des Verurteilten bei Begehung der strafbaren Handlungen ist bei der Prognose nicht einzugehen
GZ 2011/04/0148, 28.09.2011
VwGH: Gem § 26 Abs 1 GewO hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gem § 13 Abs 1 GewO die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Nach stRsp ist die Nachsicht gem § 26 Abs 1 GewO erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde iSd genannten Rsp bei der Prognose gem § 26 Abs 1 GewO sowohl auf die Eigenart der konkreten strafbaren Handlung (Vermögensdelikte bei der Ausübung des Immobilientreuhändergewerbes) als auch auf das Persönlichkeitsbild des Erstbeschwerdeführers abgestellt, indem sie einerseits das Wohlverhalten des Erstbeschwerdeführers seit seiner letzten strafbaren Handlung (somit sechseinhalb Jahre seit der letzten Abgabenhinterziehung Ende 2004), andererseits aber auch den langen Deliktszeitraum von mehr als zehn Jahren und den mit den Delikten verbundenen hohen Schaden (alleine die Abgabenhinterziehung betraf Umsatzsteuervorauszahlungen iHv mehr als EUR 200.000,--) berücksichtigt hat. Hingegen war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf die "Hintergründe und Absichten" des Bf bei Begehung der strafbaren Handlungen, die im Übrigen in der Beschwerde auch nicht näher dargestellt werden, einzugehen.
Der VwGH vermag das Ergebnis dieser Prognoseentscheidung gem § 26 Abs 1 GewO vor dem Hintergrund seiner Judikatur nicht für rechtswidrig zu erkennen:
So hat der VwGH im Erkenntnis vom 17.09.2010, 2010/04/0026, gleichfalls in einem Fall der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 2 FinStrG (der dortige Tatzeitraum und die dort verhängte Strafe waren sogar wesentlich geringer als die gegenständliche) ein seit dem Tatzeitende aufgezeigtes Wohlverhalten von mehr als sechs Jahren noch nicht als ausreichend angesehen, um die Befürchtung iSd § 26 Abs 1 leg cit auszuschließen.
Soweit der Erstbeschwerdeführer neben seinem Wohlverhalten die Schadensgutmachung gegenüber dem Finanzamt betont, was nur dahin verstanden werden kann, dass er die hinterzogenen Abgaben in Raten nachzahle, so ist zunächst festzuhalten, dass er damit lediglich seiner gesetzlichen Pflicht zur Entrichtung der Abgaben nachkommt. Abgesehen davon hat der Bf auch nicht dargelegt, welchen Teil der hinterzogenen Abgaben im Ausmaß von mehr als EUR 200.000,-- er bereits beglichen hat und dass ein wesentlicher Betrag innerhalb kurzer Zeit bezahlt worden wäre. Vielmehr weist er in der Beschwerde bloß darauf hin, dass er "immer noch Ratenzahlungen an das Finanzamt leistet", sodass dieser Umstand bei der Prognose iSd § 26 Abs 1 GewO nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.