Zwar treffen die Kommissionen des Menschenrechtsbeirats mangels Behördenfunktion keine behördlichen Feststellungen; ein Bericht über einen - zeitnah bereits am Tag nach den zu beurteilenden Vorfällen - stattgefundenen Besuch und die dabei erfolgten Wahrnehmungen kann aber als Beweismittel nicht außer Acht gelassen werden
GZ 2008/21/0516, 29.09.2011
Die Beschwerde wendet sich gegen die Beurteilung der dem Bf gegenüber gesetzten Zwangsmaßnahme des Abführens unter Einsatz von Körperkraft. Er bemängelt insbesondere, dass die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Feststellungen einzig und allein auf die Aussagen der beteiligten Beamten gestützt habe. Weder habe sie sich bemüht, Zeugen zu laden, die die Schilderung des Bf hätten bestätigen können, noch sei sie auf den Bericht des Menschenrechtsbeirats eingegangen; dessen Feststellungen habe sie vielmehr als bloße "Mutmaßungen" abgetan.
VwGH: Die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu diesem Punkt erweist sich als unvollständig und unschlüssig. Zwei Mitglieder der Kommission Wien I des Menschenrechtsbeirats besuchten das Polizeianhaltezentrum Hernals am 20. Mai 2007, dem Tag nach den gegenständlichen Vorfällen, und befragten sowohl Sicherheitswachebeamte als auch Mithäftlinge sowie den Bf selbst. Im Bericht wird ua ausgeführt, dass laut Angaben des Bf und seiner getrennt von ihm und ohne Wissen über seine Angaben befragten Mithäftlinge der Bf ohne weitere Vorwarnung von zwei Beamten von hinten an den Armen und von einem weiteren Beamten mit angewinkeltem Arm um den Hals ergriffen worden und solcherart rücklings über den Gang geschleift worden sei; die Art und Weise, wie der Bf vom Gang vor den Gemeinschaftszellen abgeführt worden sei, sei von mehreren Mithäftlingen, die den Vorfall beobachtet hätten, spontan vorgeführt und mit sichtbarer Emotion geschildert worden. Der Bericht behandelt auch ausführlich die der Zwangsmaßnahme vorangehenden Vorkommnisse. Mit diesem Bericht einer Kommission des Menschenrechtsbeirats hätte sich die belangte Behörde beweiswürdigend näher auseinandersetzen müssen. Dem wird die bloß pauschale Einschätzung, es handle sich um "Mutmaßungen" des Menschenrechtsbeirats nicht gerecht. Zwar treffen die Kommissionen des Menschenrechtsbeirats mangels Behördenfunktion selbstverständlich keine behördlichen Feststellungen, ein Bericht über einen - zeitnah bereits am Tag nach den zu beurteilenden Vorfällen - stattgefundenen Besuch und die dabei erfolgten Wahrnehmungen kann aber als Beweismittel nicht außer Acht gelassen werden, dies umso mehr dann, wenn andere unmittelbare Zeugen als die (allesamt selbst mittelbar oder unmittelbar an der bekämpften Maßnahme beteiligten) Sicherheitswachebeamten offenbar nicht (mehr) auffindbar sind. Was die Folgerungen aus den Stellungnahmen der Amtsärzte und medizinischen Sachverständigen betrifft, so sind sie insofern unschlüssig, als aus der Aussage "Die festgehaltenen Verletzungen können auch durch Organe der BPD Wien hervorgerufen worden sein, ich kann es nicht bestätigen oder verneinen" (Dr E in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2007) offenbar abgeleitet wird, die Verletzungssymptome seien nicht durch die Behördenorgane verursacht oder - soweit eine Vorschädigung vorhanden war - verstärkt worden. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die bekämpfte Maßnahme nicht erst dann als rechtswidrig erwiese, wenn sie gegen Art 3 EMRK verstoßen hätte, sondern schon dann, wenn sie entgegen § 4 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 und 5 AnhO sowie den - auch für die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse geltenden - Grundsätzen des WaffGG unverhältnismäßig gewesen wäre.
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde gegen das zwangsweise Verbringen des Bf unter Anwendung von Körperkraft abgewiesen wurde, war er daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.