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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG und Verbot der reformatio in peius

Die gem § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG verpflichtet die belangte Behörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid - im Verwaltungsstrafverfahren allerdings unter Beachtung des geltenden Verschlimmerungsverbotes - nach jeder Richtung abzuändern

23. 11. 2011
Gesetze: § 66 AVG, § 24 VStG, § 51 Abs 6 VStG
Schlagworte: Berufung, reformatorische Entscheidungsbefugnis, Sache, Verbot der reformatio in peius

GZ 2011/02/0281, 18.10.2011

VwGH: Die gem § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG verpflichtet die belangte Behörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid - im Verwaltungsstrafverfahren allerdings unter Beachtung des geltenden Verschlimmerungsverbotes - nach jeder Richtung abzuändern. Entscheidung in der Sache bedeutet aber auch eine Beschränkung des Prozessgegenstandes der Berufungsentscheidung durch jene Verwaltungssache, welche der unteren Instanz vorlag.

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