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Verfahrensrecht

OGH: Auch im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels

Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig

22. 11. 2011
Gesetze: §§ 45 ff AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rechtsmittel, Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge, Ergänzungen, Einmaligkeit

GZ 1 Ob 179/11x, 13.10.2011

OGH: Auch im Verfahren außer Streit gilt, dass jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig. Die Ergänzung des Revisionsrekurses vom 8. 8. 2011 und die Stellungnahme der Kindesmutter zur Revisionsrekursbeantwortung des Vaters sind daher zurückzuweisen.

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