Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig
GZ 1 Ob 179/11x, 13.10.2011
OGH: Auch im Verfahren außer Streit gilt, dass jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig. Die Ergänzung des Revisionsrekurses vom 8. 8. 2011 und die Stellungnahme der Kindesmutter zur Revisionsrekursbeantwortung des Vaters sind daher zurückzuweisen.