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Verfahrensrecht

OGH: Feststellungsklage nach § 228 ZPO und Feststellungsinteresse

Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn das mögliche Leistungsbegehren alles das bieten kann, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird

22. 11. 2011
Gesetze: § 228 ZPO
Schlagworte: Feststellungsklage, Zulässigkeit, rechtliches Interesse, Leistungsbegehren

GZ 7 Ob 77/11s, 07.09.2011

OGH: Das von § 228 ZPO geforderte Feststellungsinteresse ist nach einhelliger Meinung in LuRsp von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens - also auch noch im Rechtsmittelverfahren - zu prüfen und sein Mangel wahrzunehmen. Das rechtliche Interesse muss spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorliegen. Die Feststellungsklage ist - mangels Feststellungsinteresses - dann unzulässig, wenn durch den möglichen Leistungsausspruch der Feststellungsausspruch voll ausgeschöpft wird. Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn das mögliche Leistungsbegehren alles das bieten kann, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird.

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