Wenn während des Bestehens des Vertrags geraume Zeit keine Folgerungen aus bestimmten Umständen gezogen wurden, so kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese tatsächlich der begründete Anlass für die Kündigung iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG waren
GZ 8 ObA 66/11f, 24.10.2011
OGH: Ob ein Grund iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG vorliegt, der dem Handelsvertreter Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, kann immer nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die vom Kläger geltend gemachten Gründe (Ausgabe von „Durchhalteparolen“ seitens der Beklagten und Verlust der Unabhängigkeit infolge des Verkaufs der ***** an die S*****) hier keinen Anlass für seine Kündigung gegeben haben, stellt vor diesem Hintergrund keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung dar.
Der OGH hat bereits in 8 ObA 42/08x aufgezeigt, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Verhalten des Unternehmers tatsächlich der Anlass der Kündigung war, zu berücksichtigen ist, welche Bedeutung der Handelsvertreter diesem Verhalten selbst beigemessen hat. Wenn während des Bestehens des Vertrags geraume Zeit keine Folgerungen aus bestimmten Umständen gezogen wurden, so kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese tatsächlich der begründete Anlass für die Kündigung iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG waren. Schon daher ist es hier ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die Beklagte „Durchhalteparolen“ nach dem bereits im Jahr 2007 einsetzenden Kursverfall bestimmter Aktien ausgegeben hat.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der weitere vom Kläger geltend gemachte Grund der Änderung der Eigentümerstruktur der Beklagten keinen begründeten Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG für seine Kündigung gegeben hat, steht im Einklang mit der Rsp des OGH in vergleichbaren Fällen.