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Strafrecht

OGH: Beweisantrag gem § 55 StPO

Ein (erfolgreicher) Beweisantrag hat bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen, nämlich die Nennung von Beweismittel und Beweisthema sowie die Darlegung, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung ist

22. 11. 2011
Gesetze: § 55 StPO
Schlagworte: Beweisantrag

GZ 14 Os 91/11f, 04.10.2011

OGH: Nach stRsp des OGH hat ein (erfolgreicher) Beweisantrag bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen, nämlich die Nennung von Beweismittel und Beweisthema sowie die Darlegung, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. Ein solches Vorbringen ist nur dann entbehrlich, wenn - wie allenfalls bei einem Antrag auf Vernehmung unmittelbarer Tatzeugen - die Erfüllung dieser Inhaltserfordernisse für das vom Antragsteller befasste Gericht ohnehin offensichtlich ist.

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