Gutgläubigkeit ist insbesondere bei offenkundigen Dienstbarkeiten ausgeschlossen
GZ 8 Ob 67/11b, 24.10.2011
OGH: Dass der Beklagte seine Liegenschaft iSd § 1500 ABGB lastenfrei erworben habe, wurde vom Erstgericht zutreffend verneint. Es hat in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Rsp ausgeführt, dass der Beklagte bei Erwerb der Liegenschaft aufgrund der Offenkundigkeit des Waldwegs und dessen Benützung an der Grundstücksgrenze verpflichtet gewesen wäre, sich näher über allenfalls bestehende Servituten zu erkundigen. Dass er dies fahrlässig unterlassen hat - nach den Verfahrensergebnissen war der Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft noch nicht geschäftsunfähig -, verhindert einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb.