Die Grunddienstbarkeit des Fahrwegs beinhaltet als umfassendste Wegservitut (§ 477 Z 1 ABGB) im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht
GZ 8 Ob 67/11b, 24.10.2011
OGH: Die Grunddienstbarkeit des Fahrwegs beinhaltet als umfassendste Wegservitut (§ 477 Z 1 ABGB) nach LuRsp im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht. Im von der Klägerin bzw ihren Rechtsvorgängern ersessenen Fahrtrecht über den Waldweg ist daher das Gehrecht inkludiert. Auf den vom Beklagten in der Berufung gerügten Umstand, dass nicht ausdrücklich festgestellt sei, dass die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger jemals über den Waldweg gegangen wären, kommt es daher nicht an.
Dass die Dienstbarkeit des Fahrtrechts voraussetze, dass andere Personen „dann aber von der Benützung des Wegs ausgeschlossen werden“, trifft nicht zu.