Die Gegenausführung bietet die Möglichkeit, auf Verfahrens-, Begründungs- oder Tatsachenmängel hinsichtlich der für eine Entscheidung in der Sache selbst in Frage kommenden Feststellungen hinzuweisen
GZ 13 Os 100/09v, 17.06.2010
OGH: Der OGH hat den Angeklagten, die in den Gegenausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde keine Einwände iS der Z 2 bis 5a des § 281 Abs 1 StPO gegen die Urteilsfeststellungen erhoben hatten, obwohl ihnen dies offen stand, vor dem Gerichtstag noch eine Frist für das deutliche und bestimmte Vorbringen solcher Einwände eingeräumt.