Der Eigentümer ist unabhängig von der Reihenfolge der Grundbuchseintragungen des Eigentumsrechts und des Pfandrechts aus der Eigentumsfreiheitsklage in Analogie zu § 523 ABGB berechtigt, die Löschung eines absolut nichtigen Pfandrechts zu erwirken
GZ 6 Ob 29/11z, 14.09.2011
OGH: Nach stRsp gibt § 523 ABGB das Klagerecht nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut, sondern auch gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht. In diesem Sinn wird aus der Eigentumsfreiheitsklage in der Rsp dem Eigentümer auch der Anspruch auf Löschung unwirksamer oder unwirksam gewordener Eigentumsbeschränkungen wie zB Dienstbarkeiten anerkannt.
Auch der Eintrag eines (absolut) nichtigen Pfandrechts ist ein unberechtigter Eingriff ins Eigentumsrecht. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Eigentümer daher unabhängig von der Reihenfolge der Grundbuchseintragungen des Eigentumsrechts und des Pfandrechts aus der Eigentumsfreiheitsklage in Analogie zu § 523 ABGB berechtigt, die Löschung eines absolut nichtigen Pfandrechts zu erwirken. Das Klagebegehren besteht daher an sich zu Recht.
Entsprechend der zum Grundbuchsrecht ergangenen Rsp wäre das Klagebegehren aber nicht auf Einwilligung in die Löschung, sondern auf Unwirksamerklärung und Löschung zu richten gewesen.