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Zivilrecht

OGH: Kündigung gem § 30 MRG – erheblich nachteiliger Gebrauch iSd Abs 2 Z 3

Allgemeine Ausführungen (iZm Durchbruch einer Feuermauer)

22. 11. 2011
Gesetze: § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, erheblich nachteiliger Gebrauch, Durchbruch einer Feuermauer, Einholung einer Baubewilligung, Bauanzeige

GZ 4 Ob 147/11p, 19.10.2011

OGH: Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch einer Bestandsache vorliegt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

Zum Durchbruch der Feuermauer zur Nachbarliegenschaft Nr 50 beanstandet das Rechtsmittel als sekundären Feststellungsmangel, dass das Erstgericht - vom Berufungsgericht gebilligt - keine genauen zeitlichen Feststellungen zur Untätigkeit der Beklagten betreffend die Einholung einer Baubewilligung getroffen habe. Die aufgeworfene Frage ist jedoch unerheblich, weil selbst unter Zugrundelegung der von den Klägern gewünschten Feststellungen die Beurteilung der Vorinstanzen, der Kündigungstatbestand des erheblich nachteiligen Gebrauchs sei nicht erfüllt, auf einer vertretbaren Auffassung beruht. Berücksichtigt man nämlich das Verhalten der Beklagten nach Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung, ist davon auszugehen, dass die Beklagte zwischenzeitig den Antrag auf Baubewilligung gestellt und auch dem behördlichen Verbesserungsauftrag entsprochen hat. Damit ist es aber vertretbar, trotz allfälliger Untätigkeit der Beklagten zwischen Unterfertigung des Einreichplans durch die Kläger am 11. 3. 2009 und Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung Ende 2009 den genannten Kündigungstatbestand als nicht gegeben zu beurteilen. Dass die Zustimmung der Eigentümer des Nachbarhauses nur befristet erteilt wurde, steht dem nicht entgegen, steht doch nicht fest, dass aufgrund dieses Umstands die behördliche Bewilligung nicht erteilt werden wird.

Zum Durchbruch der Feuermauer zur Nachbarliegenschaft Nr 54 machen die Kläger zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe sich mit Vermutungen zum Verhalten der Beklagten begnügt. Dieses ist vielmehr in rechtlich vertretbarer Weise unter Berücksichtigung der nach Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung eingetretenen Umstände davon ausgegangen, dass die Baubehörde den von der Beklagten vorgelegten Einreichplan zuletzt als ausreichende Bauanzeige gewertet und eine Baubewilligung für entbehrlich gehalten hat; damit ist nach Überreichung der Fertigstellungsanzeige durch die Beklagte sowie Vorlage eines statischen Gutachtens das Bauverfahren ordnungsgemäß abgeführt worden, weshalb der geltend gemachte Kündigungsgrund auch insoweit in vertretbarer Weise verneint wurde.

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