Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls
GZ 10 Ob 76/11s, 04.10.2011
OGH: Voraussetzung für die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB ist nach stRsp der Widerstreit der Interessen - also das Vorliegen einer materiellen, nicht bloß formellen Kollision. Die Kuratorbestellung setzt nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle weiters voraus, dass aufgrund des objektiven Interessenwiderstreits konkret eine Gefährdung der Interessen des Pflegebefohlenen zu besorgen ist und diese Interessen auch nicht ausreichend vom Gericht wahrgenommen werden können. In § 271 Abs 2 ABGB vermutet das Gesetz ua in Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs, in denen das Kind durch den betreuenden Elternteil vertreten wird, auch bei möglichen materiellen Kollisionsfällen eine solche ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Kindes wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls. Worin konkret eine Gefährdung der Interessen der beiden Minderjährigen bei Vertretung im vorliegenden Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren durch die betreuende Mutter unter Berücksichtigung der erwähnten Interessenwahrnehmung durch das Gericht liegen soll, vermag der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel nicht aufzuzeigen.