Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind; mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen
GZ 7 Ob 77/11s, 07.09.2011
OGH: Grundsätzlich wird nach § 1300 erster Satz ABGB nur demjenigen gegenüber gehaftet, dem Rat oder Auskunft erteilt wird. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter vorliegt oder - was nunmehr überwiegend vertreten wird - die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Entscheidend ist somit der Zweck des Gutachtens. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen. In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist. Nur soweit die Aufgabe des Sachverständigen reicht, kann er Dritten verantwortlich werden. Folgt aus einer Vertragsverletzung ein Schaden, so ist dieser nur zu ersetzen, wenn der Vertrag seinem Schutzzweck nach gerade solche Schäden verhindern sollte. Der Schutzzweck des Vertrags ist durch dessen Auslegung zu ermitteln. Dabei tritt anstelle einer verallgemeinernden Betrachtung iSd Adäquanztheorie eine am konkreten Vertragszweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung, wobei auch die Entgeltlichkeit sowie das Verhältnis des Entgelts zur Risikotragung zu berücksichtigen sind. Auch führt der Schutzzweck dazu, dass der Schädiger nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen hat. Es sind ihm nur Beeinträchtigungen jener Interessen zurechenbar, deren Schutz der Vertrag gerade bezweckte.
Nach diesen Grundsätzen kann hier die Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger als Dritten nicht in Frage gestellt werden. Zweck des Gutachtens des Beklagten war ua, „Angaben über die Gründung von Einfamilienhäusern“ zu treffen. Die Absicht des Bestellers DI K*****, das Gutachten im Geschäftsverkehr anlässlich des Verkaufs zu verwenden, war klar erkennbar. DI K***** teilte dem Beklagten mit, dass er die Liegenschaft parzelliert abverkaufen wolle und der Beklagte wusste, dass das Grundstück - in Bauparzellen gegliedert - weiterverkauft werden sollte und die Enderwerber dort Einfamilienhäuser errichten wollen. Neben der Verwertung im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Umwidmung des Grundstücks in Bauland bestand der Zweck des bodenmechanischen Gutachtens „über die Gründung von Einfamilienhäusern“ auch in der Schaffung einer Vertrauenslage für Dritte.
Der Beklagte haftet daher dem Kläger, für den die gutachterliche Stellungnahme kaufentscheidend war und der davon ausging, dass die Angaben darin richtig sind, für sein unrichtiges Gutachten, wonach auf der Parzelle des Klägers ein unterkellertes Einfamilienhaus auf Streifenfundamenten kostengünstig „gegründet“ werden kann.