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Strafrecht

OGH: Veruntreuung - Zueignung iSd § 133 Abs 1 StGB iZm vertragswidrigem Zurückbehalten

Ein vertragswidriges Zurückbehalten allein ist als bloßes Vorenthalten nicht tatbildlich; reine Vertragsverletzungen ohne Gefahr des Verlusts des Eigentums reichen nicht aus

20. 05. 2011
Gesetze: § 133 StGB
Schlagworte: Veruntreuung, Zueignung, vertragswidriges Zurückbehalten

GZ 15 Os 41/10h, 26.05.2010
OGH: Unter Zueignung iSd § 133 Abs 1 StGB ist jede eigentümerähnliche Verfügung des Täters über die anvertraute Sache zu verstehen, die den Berechtigten der Gefahr des Verlusts seines Eigentums aussetzt. Ein vertragswidriges Zurückbehalten allein ist als bloßes Vorenthalten nicht tatbildlich. Reine Vertragsverletzungen ohne Gefahr des Verlusts des Eigentums reichen nicht aus. Da sich im Falle einer Veruntreuung das Gut bereits im Gewahrsam des Täters befindet, setzt Zueignung die Betätigung des Zueignungswillens in objektiver erkennbarer Weise voraus. Bloßes "Beisichliegenlassen" über die vereinbarte Rückgabefrist hinaus genügt mithin nicht, es muss sich stets um ein aktives Tun handeln.

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