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VwGH: Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten gem § 29 WRG

Hat sich zwischen der Bewilligung der Anlage und der Erlöschensfeststellung die Bewilligungszuständigkeit geändert, ist für die Feststellung des Erlöschens jene Behörde zuständig, die für die Bewilligung der Anlage im Zeitpunkt der Feststellung zuständig wäre, nicht jene, die die Anlage bewilligt hat

16. 11. 2011
Gesetze: § 29 WRG, § 27 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, Zuständigkeit

GZ 2009/07/0035, 13.10.2011

VwGH: Aus dem Wortlaut "die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde" in § 29 Abs 1 WRG ergibt sich Folgendes: Hat sich zwischen der Bewilligung der Anlage und der Erlöschensfeststellung die Bewilligungszuständigkeit geändert, ist für die Feststellung des Erlöschens jene Behörde zuständig, die für die Bewilligung der Anlage im Zeitpunkt der Feststellung zuständig wäre, nicht jene, die die Anlage bewilligt hat.

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