Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in den in § 99 Abs 1 WRG aufgezählten Angelegenheiten ist umfassend und nicht auf Bewilligungen beschränkt
GZ 2009/07/0035, 13.10.2011
VwGH: Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in den in § 99 Abs 1 WRG aufgezählten Angelegenheiten ist umfassend und nicht auf Bewilligungen beschränkt. Sie umfasst insbesondere auch die Annex- und Folgeverfahren von Bewilligungen. Diese Zuständigkeitsvorschrift gilt somit auch für ein Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes nach §§ 27 und 29 WRG.