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VwGH: Zuständigkeit des Landeshauptmannes gem § 99 WRG

Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in den in § 99 Abs 1 WRG aufgezählten Angelegenheiten ist umfassend und nicht auf Bewilligungen beschränkt

16. 11. 2011
Gesetze: § 99 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Zuständigkeit des Landeshauptmannes

GZ 2009/07/0035, 13.10.2011

VwGH: Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in den in § 99 Abs 1 WRG aufgezählten Angelegenheiten ist umfassend und nicht auf Bewilligungen beschränkt. Sie umfasst insbesondere auch die Annex- und Folgeverfahren von Bewilligungen. Diese Zuständigkeitsvorschrift gilt somit auch für ein Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes nach §§ 27 und 29 WRG.

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