Home

Sonstiges

VwGH: Bewilligung nach § 38 WRG (hier: iZm einem Steg) und mangelnde Einwilligung – Kontrahierungszwang des Grundeigentümers bei Monopolstellung?

Wenn die Beschwerde meint, dass die Eigentümerin des Sees auf Grund einer Monopolstellung einem Kontrahierungszwang unterliege und die Weigerung, einen Vertrag mit dem Bf abzuschließen, schikanös sei, so ist diese Frage, weil von zivilrechtlicher Natur, nicht im Verwaltungsweg, sondern im Zivilrechtsweg zu klären

16. 11. 2011
Gesetze: § 38 WRG, § 5 WRG, § 8 WRG, §§ 60 ff WRG
Schlagworte: Wasserrecht, besondere bauliche Herstellungen, Steg, Bewilligung, Grundeigentum, öffentliches Gewässer, kein Gemeingebrauch, mangelnde Einwilligung, Monopol, Kontrahierungszwang, Schikane

GZ 2011/07/0174, 13.10.2011

Die Beschwerde bringt vor, es werde von ihr zwar nicht verkannt, dass die gem § 38 Abs 1 WRG für die Errichtung des Steges erforderliche Bewilligung aus dem Grund des § 5 Abs 1 zweiter Satz leg cit nur bei Vorliegen der zivilrechtlichen Einwilligung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes erteilt werden könne, ohne dass die Gründe, aus denen dieser die zivilrechtliche Einwilligung versage, im wasserrechtlichen Verfahren von Interesse wären. Es werde auch nicht übersehen, dass die Zustimmung nicht durch die Einräumung von Zwangsrechten ersetzt werden könne. Es erscheine jedoch willkürlich und gleichheitswidrig, diese Grundsätze auf jene Fälle anzuwenden, in welchen der Verwalter des öffentlichen Wassergutes infolge seiner Monopolstellung einem Kontrahierungszwang unterliege und dessen Weigerung zum Abschluss eines Bestandvertrages offenkundig schikanös erscheine. Die belangte Behörde habe den präjudiziellen Bestimmungen des § 5 Abs 1 zweiter Satz WRG und des § 38 Abs 1 leg cit einen verfassungswidrigen, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz und der Eigentumsfreiheit, widersprechenden Inhalt unterstellt, sodass deren Anfechtung beim VfGH angeregt werde. Der Bf wäre zu einem Abschluss eines Bestandvertrages mit der mitbeteiligten Partei als Verwalterin des A-Sees zu den derzeitig gültigen Tarifen bereit, und diese habe den Abschluss eines solchen Vertrages mutwillig und ihrem Kontrahierungszwang widersprechend verweigert. Der belangten Behörde seien daher eine grobe Benachteiligung des Bf aus unsachlichen Gründen und somit ein an Willkür grenzendes Verhalten vorzuwerfen.

VwGH: Es besteht im Beschwerdeverfahren kein Zweifel daran, dass der Gebrauch des A-Sees durch den Einbau der Steganlage in den See keinen Gemeingebrauch iSd § 8 Abs 1 WRG darstellt und gem § 38 Abs 1 leg cit, weil es sich dabei um einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer handelt, der nicht unter die Bestimmung des § 127 leg cit fällt, hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Nach der ständigen hg Judikatur ist für die Ausführung einer nach § 38 leg cit bewilligungspflichtigen Maßnahme bei Inanspruchnahme von fremdem Grund die Zustimmung des Grundeigentümers nötig, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff leg cit durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden kann. Das Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers, dessen Grundstück von der bewilligungspflichtigen Maßnahme in Anspruch genommen wird, muss daher zur Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung dieser Maßnahme führen.

Unstrittig wurde diese Zustimmung von der Eigentümerin des A-Sees verweigert. Aus welchen Gründen eine solche Einwilligung im zivilrechtlichen Sinn von der Eigentümerin versagt wurde, ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht von Interesse.

Entgegen der Beschwerdeansicht war die Behörde auch nicht gehalten, auf eine "Einigung" hinzuwirken oder die Eigentümerin des A-Sees "umzustimmen". Wenn die Beschwerde meint, dass die Eigentümerin des A-Sees auf Grund einer Monopolstellung einem Kontrahierungszwang unterliege und die Weigerung, einen Vertrag mit dem Bf abzuschließen, schikanös sei, so ist diese Frage, weil von zivilrechtlicher Natur, nicht im Verwaltungsweg, sondern im Zivilrechtsweg zu klären.

Auch teilt der VwGH die im Ablehnungsbeschluss des VfGH vertretene Auffassung, dass es verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, wenn Eingriffe in das Eigentum Dritter, die im Privatinteresse liegen, der Zustimmung des Eigentümers bedürfen, und die Frage, ob auf diese Zustimmung privatrechtlich ein Rechtsanspruch besteht, im Verwaltungsverfahren ausgeklammert bleibt. Es bestand daher auch keine Veranlassung, der Anregung des Bf, beim VfGH einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen, zu folgen.

Mangels einer vorliegenden Zustimmungserklärung der Eigentümerin des A-Sees für den Stegeinbau war der Antrag des Bf auf wasserrechtliche Bewilligung einer Steganlage daher abzuweisen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at