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Verkehrsrecht

VwGH: Halte- und Parkverbot – zur Ausnahmebestimmung des § 26a Abs 4 StVO für Postdienstanbieter und Paketdienstanbieter

Allgemeine Ausführungen

16. 11. 2011
Gesetze: § 26a StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Halte- und Parkverbot, Ausnahme, Postdienstanbieter, Paketdienstanbieter

GZ 2010/02/0147, 16.09.2011

Die belangte Behörde hat den Bf schuldig erachtet, er habe am 29. September 2009 von 10.32 Uhr bis 10.40 Uhr in 1020 Wien, Taborstraße 12, als Lenker einen PKW-Kombi im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge zum Aus- und Einsteigen" abgestellt. Er habe dadurch § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 24 Abs 1 lit a StVO verletzt.

Der Bf bringt vor, die belangte Behörde habe nur geprüft, ob er im vorliegenden Fall das Fahrzeug im Auftrag eines "Postdienstanbieters" iSd § 26a Abs 2 und 4 StVO gelenkt habe, ohne zu berücksichtigen, dass unter die genannte Ausnahmebestimmung auch Paketdienstanbieter fielen. Die D Kurierdienst GesmbH sei ein solcher Paketdienstanbieter.

VwGH: Der Bf ist mit seiner Rüge im Recht. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit dem Begriff des "Postdienstanbieters" auseinandergesetzt, ohne auch die übrigen im § 26a Abs 4 Z 2 StVO genannten Dienstanbieter, insbesondere den Paketdienstanbieter, als im Beschwerdefall in Frage kommendes Tatbestandselement für eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot ins Auge zu fassen. Es steht unbestritten fest, dass der Bf ein Paket zugestellt hat, das - so die belangte Behörde - im Auftrag eines "klassischen Botendienstes" vom Auftraggeber zum Empfänger gebracht worden sei, wobei der Bf als Beauftragter eines weiteren Transportunternehmens sein Fahrzeug abgestellt habe. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen eines "Postdienstes" agiert worden sei, fand die belangte Behörde keine und verneinte aus diesem Grund das Vorliegen der in Rede stehenden Ausnahme.

Sie ließ jedoch ungeprüft, ob die D Kurierdienst GesmbH Paketdienstanbieterin iSd § 26a Abs 4 Z 2 StVO ist und der Bf die Zustellung im Auftrag vornahm und ob das zugestellte Paket eine Postsendung ist (vgl § 2 iVm § 4 Abs 1 Postgesetz aF).

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