Aus dem Kyoto-Protokoll ergibt sich kein Abweisungsgrund für ein konkretes Bundesstraßenvorhaben
GZ 2010/06/0002, 24.08.2011
VwGH: Nach § 24f Abs 4 UVP-G 2000 ist der Antrag auf Genehmigung gem dem UVP-G 2000 abzuweisen, wenn eine Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Ähnliches nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.
Die zu erwartenden schwerwiegenden Umweltbelastungen, auf die § 24f Abs 4 UVP-G 2000 abstellt, beziehen sich auf Belastungen der Umwelt in dem konkret von den Auswirkungen des Vorhabens betroffenem Gebiet.
Aus dem Kyoto-Protokoll kann nicht abgeleitet werden, dass Projekte (wie im vorliegenden Fall ein Bundesstraßenprojekt), die eine gewisse Erhöhung der Emissionen von klimarelevanten Gasen bewirken, nicht zulässig wären. Auf Grund des Kyoto-Protokolls haben sich die Mitgliedstaaten (ua Österreich) verpflichtet, in einem Zeitraum von 2008 bis 2012 gemeinsam dafür zu sorgen, dass ihre gesamten anthropogenen Emissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Anlage B der niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und - reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens 5 vH unter das Niveau von 1990 zu senken. Aus dem Kyoto-Protokoll ergibt sich aber kein Abweisungsgrund für ein konkretes Bundesstraßenvorhaben.