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Steuerrecht

VwGH: Erschwernis- und Gefahrenzulage iSd § 68 Abs 1 EStG (hier: iZm Arbeiten im Gebirge)

Arbeiten in geschützten Räumen von im Gebirge gelegenen Gebäuden stellen nicht bereits eine im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen außerordentliche Erschwernis dar und bringen auch nicht zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich

16. 11. 2011
Gesetze: § 68 EStG, § 75 RGV
Schlagworte: Einkommensteuer, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage, Arbeiten im Gebirge

GZ 2011/15/0067, 15.09.2011

Die Beschwerde bringt vor, die Vergütung nach § 75 Abs 1 RGV stelle eine steuerfreie Erschwernis- und Gefahrenzulage iSd § 68 Abs 1 EStG dar. Diese Bestimmung setze voraus, dass die Arbeiten überwiegend uU erfolgten, die eine außerordentliche Erschwernis oder Gefahr darstellten. Das Gesetz spreche also von Umständen, unter welchen die Tätigkeit verrichtet werde. Bei Bedachtnahme auf den Gesetzessinn seien aber nicht nur Fälle zu erfassen, in denen diese Umstände direkt bei der Arbeitsverrichtung vorlägen, sondern auch Dienstverrichtungen im Gebirge mit entsprechender Witterung - wenn auch der Dienst grundsätzlich in vor der Witterung geschützten Räumen verrichtet werde - und mit den besonderen Beschwerlichkeiten der Hin- und Rückfahrt zur und von der Arbeitsstelle.

VwGH: Die Begünstigung des § 68 Abs 1 iVm Abs 5 EStG setzt ua voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend uU erfolgen, welche näher genannte Voraussetzungen (insbesondere außerordentliche Erschwernis oder Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit) erfüllen. Der Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die zwangsläufig eine außerordentliche Erschwernis oder Gefahr darstellen.

Im Erkenntnis vom 31. März 2011, 2008/15/0322, hat der VwGH zur Gefahrenzulage ausgesprochen, die Steuerbefreiung hat zur Voraussetzung, dass die zu leistenden Arbeiten - worunter nur die vom Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses schlechthin (insgesamt) zu erbringende Arbeitsleistung verstanden werden kann - überwiegend uU ausgeführt werden, die zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. Die Frage der außerordentlichen Erschwernis ist also nicht allein anhand jener Arbeiten zu untersuchen, mit denen diese Gefährdung verbunden ist. Vielmehr ist bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten innerhalb eines Lohnzahlungszeitraums iSd § 77 EStG zu prüfen, ob sie überwiegend eine solche Gefahrenlage bewirken. Es müssen also in zeitlicher Hinsicht die Tätigkeiten, die mit den besonderen Umständen verbunden sind, überwiegen.

Soweit im gegenständlichen Fall das Beschwerdevorbringen die Erschwernis bzw Gefahr in der Fahrt zur und von der Arbeitsstätte erblickt, lässt es nicht erkennen, dass Arbeiten überwiegend unter den in § 68 Abs 5 EStG angeführten Umständen bewirkt werden. Soweit sich die Beschwerde aber auf die Erbringung der Arbeiten in einer Gebirgslage stützt, ist darauf zu verweisen, dass Arbeiten in geschützten Räumen von im Gebirge gelegenen Gebäuden nicht bereits eine im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen außerordentliche Erschwernis darstellen oder zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

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