Ein verstärkter Senat gem § 13 Abs 1 VwGG ist nicht erforderlich, wenn eine bestimmte von der bisherigen Judikatur des VwGH abweichende Auslegung auf Grund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist
GZ 2010/06/0002, 24.08.2011
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass ein verstärkter Senat gem § 13 Abs 1 VwGG nicht erforderlich ist, wenn eine bestimmte von der bisherigen Judikatur des VwGH abweichende Auslegung auf Grund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist.