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Verfahrensrecht

VwGH: Verstärkter Senat gem § 13 VwGG

Ein verstärkter Senat gem § 13 Abs 1 VwGG ist nicht erforderlich, wenn eine bestimmte von der bisherigen Judikatur des VwGH abweichende Auslegung auf Grund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist

16. 11. 2011
Gesetze: § 13 VwGG
Schlagworte: Verstärkter Senat

GZ 2010/06/0002, 24.08.2011

VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass ein verstärkter Senat gem § 13 Abs 1 VwGG nicht erforderlich ist, wenn eine bestimmte von der bisherigen Judikatur des VwGH abweichende Auslegung auf Grund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist.

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