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Verfahrensrecht

VwGH: Niederschrift gem § 14 AVG

Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach § 15 zweiter Satz AVG der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges jedenfalls zulässig ist

16. 11. 2011
Gesetze: § 14 AVG, § 15 AVG
Schlagworte: Niederschrift, Beweis der Unrichtigkeit

GZ 2008/08/0057, 25.05.2011

VwGH: Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde. Sie liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach § 15 zweiter Satz AVG der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges jedenfalls zulässig ist.

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