Das Gericht darf Parteien in seiner Entscheidung nicht mit seiner Auffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat
GZ 8 Ob 46/11i, 29.09.2011
OGH: Auch im Verfahren in Außerstreitsachen besteht das Verbot sog „Überraschungsentscheidungen“, bestimmt doch § 14 AußStrG, dass die Bestimmungen der ZPO über die Anleitung und Belehrungspflicht - und dementsprechend auch die §§ 182 und 182a ZPO - anzuwenden sind. Danach darf das Gericht aber Parteien in seiner Entscheidung nicht mit seiner Auffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat.