Der Vorrückungsstichtag des Vertragsbedienstetenrechts ist in erster Linie für die Besoldung und das Urlaubsausmaß maßgebend
GZ 9 ObA 120/10b, 25.10.2011
OGH: Der Vorrückungsstichtag des Vertragsbedienstetenrechts ist in erster Linie für die Besoldung und das Urlaubsausmaß maßgebend. Für die Höhe der Abfertigung des Klägers, die an die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses anknüpft, ergibt sich daraus nichts Besonderes.