Das „gemeinschaftliche Eigentum“ iSd § 854 ABGB wird überwiegend als ideelles Miteigentum nach den §§ 825 ff ABGB verstanden, wobei der § 855 Satz 1 ABGB klarstellt, dass jeder Mitgenosse die gemeinschaftliche Mauer „bis zur Hälfte in der Dicke“ benutzen kann (darf)
GZ 1 Ob 163/11v, 01.09.2011
OGH: Gem § 854 ABGB besteht im Zweifel „gemeinschaftliches Eigentum“ etwa an Zäunen, Mauern oder anderen Scheidewänden, die sich „zwischen“ benachbarten Grundstücken befinden. Dies wird überwiegend als ideelles Miteigentum nach den §§ 825 ff ABGB verstanden, wobei der § 855 Satz 1 ABGB klarstellt, dass jeder Mitgenosse die gemeinschaftliche Mauer „bis zur Hälfte in der Dicke“ benutzen kann (darf).