Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhalts bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen nur bei geänderter Sachlage, bei Änderung der den Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen oder einer tiefgreifenden, in ihrer Tragweite praktisch einer Gesetzesänderung gleichkommenden Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsgrundsätze durch die Rsp erfolgen
GZ 7 Ob 140/11f, 28.09.2011
OGH: Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhalts bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen nach stRsp nur bei geänderter Sachlage, bei Änderung der den Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen oder einer tiefgreifenden, in ihrer Tragweite praktisch einer Gesetzesänderung gleichkommenden Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsgrundsätze durch die Rsp erfolgen.