Eine Gesamtgläubigerschaft mehrerer Berechtigter kommt nicht in Betracht
GZ 2 Ob 158/11s, 29.09.2011
OGH: Nach stRsp des OGH haben die auf § 1327 ABGB gestützten Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter ihr eigenes rechtliches Schicksal und stehen den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zu. Dies gilt auch dann, wenn sie im gemeinsamen Familienverband leben. Eine Gesamtgläubigerschaft kommt daher nicht in Betracht.