Die bloße Verfahrensanhängigkeit begründet kein Verfolgungshindernis
GZ 14 Os 41/10a, 18.05.2010
OGH: Art 54 SDÜ untersagt die Verfolgung einer Tat (nur) dann, wenn in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde (durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch) verbraucht ist, somit aber nicht im Fall einer bloßen Verfahrensanhängigkeit.