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Sonstiges

VwGH: Waldverwüstung gem § 16 ForstG durch Voreigentümer

Aufträge an den Waldeigentümer gem § 16 Abs 3 bzw § 172 Abs 6 ForstG sind auch dann zulässig, wenn dieser nicht selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat

09. 11. 2011
Gesetze: § 16 ForstG, § 172 ForstG
Schlagworte: Forstrecht, Waldverwüstung, forstbehördlicher Auftrag, vorheriger / neuer Waldeigentümer

GZ 2009/10/0229, 26.09.2011

VwGH: Soweit der Bf darauf hinweist, dass er erst seit dem Jahre 2005 Eigentümer des in Rede stehenden Grundstückes sei und auf diesem außer den baubehördlich bewilligten Maßnahmen keine Veränderungen vorgenommen habe, übersieht er, dass Aufträge an den Waldeigentümer gem § 16 Abs 3 bzw § 172 Abs 6 ForstG auch dann zulässig sind, wenn dieser nicht selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat. Ob ein Waldeigentümer eine Waldverwüstung verursacht oder zugelassen hat, ist für die Erteilung der entsprechenden forstpolizeilichen Aufträge nicht von Bedeutung. Selbst wenn die in Rede stehende Waldverwüstung die Folge von Aufschüttungen wäre, die bereits vor Erwerb des Grundstücks durch den Bf gesetzt wurden, änderte dies daher nichts an der Zulässigkeit der dem Bf zu ihrer Abstellung und Folgenbeseitigung vorgeschriebenen Maßnahmen. Aus diesem Grund bedurfte es auch nicht der vom Bf vermissten Feststellungen, wer zu welchem Zeitpunkt Veränderungen auf dem Grundstück vorgenommen habe und welchen Zustand das Grundstück aufgewiesen habe, als es vom Bf erworben wurde.

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