Einem Lehrer, der mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut ist, gebühren für die Dauer dieser Verwendung (der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten) auch mehrere Dienstzulagen gem § 57 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 GehG
GZ 2009/12/0157, 30.05.2011
VwGH: Zutreffend gehen beide Parteien davon aus, dass einem Lehrer, der mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut ist, für die Dauer dieser Verwendung (der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten) auch mehrere Dienstzulagen gem § 57 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 GehG zustehen.