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Arbeitsrecht

VwGH: Leiterzulage gem §§ 57 Abs 1 iVm 59 Abs 1 GehG

Einem Lehrer, der mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut ist, gebühren für die Dauer dieser Verwendung (der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten) auch mehrere Dienstzulagen gem § 57 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 GehG

09. 11. 2011
Gesetze: § 57 GehG, § 59 GehG
Schlagworte: Gehaltsrecht, Dienstzulage, Leiterzulage, Lehrer, Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten

GZ 2009/12/0157, 30.05.2011

VwGH: Zutreffend gehen beide Parteien davon aus, dass einem Lehrer, der mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut ist, für die Dauer dieser Verwendung (der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten) auch mehrere Dienstzulagen gem § 57 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 GehG zustehen.

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