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Sozialrecht

VwGH: Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht gem § 10 Abs 3 AlVG

Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 3 AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Angaben des Arbeitslosen im erstinstanzlichen oder erst im zweitinstanzlichen Verfahren gemacht wurden bzw wann im Verwaltungsverfahren entsprechende Anhaltspunkte hervorgekommen sind

09. 11. 2011
Gesetze: § 10 AlVG, § 9 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitslosengeld, Verlust des Anspruchs, Nachsicht, berücksichtigungswürdige Fälle, amtswegige Prüfung, persönliche finanzielle Umstände, Sorgepflicht

GZ 2008/08/0072, 25.05.2011

VwGH: Berücksichtigungswürdig iSd § 10 Abs 3 AlVG sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist.

Ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 10 Abs 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.

Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 3 AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Angaben des Arbeitslosen im erstinstanzlichen oder erst im zweitinstanzlichen Verfahren gemacht wurden bzw wann im Verwaltungsverfahren entsprechende Anhaltspunkte hervorgekommen sind.

Nach dem Verwaltungsakt hat die Bf im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass sie Sorgepflichten für ihre beiden erwachsenen Kinder zu erfüllen habe und dass ihre Tochter an der Schilddrüse erkrankt sei, weiters dass ihr Ehegatte und der Kindesvater schwer krank seien. Diese von der Bf ins Treffen geführten Gründe sind aber nicht geeignet, einen berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgrund iSd § 10 Abs 3 AlVG anzunehmen:

Sorgepflichten gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen treffen einen Arbeitslosen nämlich in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat. Damit kann aber der Hinweis der Bf, ihre Kinder würden studieren, keinen berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgrund iSd § 10 Abs 3 AlVG begründen. In welcher Weise die Schilddrüsenerkankung ihrer Tochter die Bf finanziell besonders hart treffe, hat sie im Verwaltungsverfahren ebensowenig substantiiert wie eine unverhältnismäßige - über die Unterhaltspflicht hinausgehende - finanzielle Belastung aufgrund der Erkrankung des Kindesvaters und ihres Ehegatten; zudem ist nicht erkennbar, weshalb auf Grund dieser Umstände die Weigerung der Bf, eine ihr angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, als weniger schwer wiegender Verstoß gegen die Pflichten des Beziehers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beurteilen wäre.

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