Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nach § 245 Abs 3 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 BAO; diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen iSd § 85 BAO sind; eine telefonische Mitteilung stellt weiters keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar
GZ 2008/13/0070, 28.09.2011
VwGH: Gem § 245 Abs 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Die Berufungsfrist kann nach § 245 Abs 3 BAO aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nach § 245 Abs 3 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen iSd § 85 BAO sind. Eine telefonische Mitteilung stellt weiters keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar.
Die hier in Rede stehenden Sachbescheide wurden der Bf am 23. Jänner 2007 zugestellt. Mit Schriftsätzen vom 21. Februar 2007 und vom 20. März 2007 beantragte die Bf die Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 21. März 2007 bzw 5. April 2007. Durch die Aktenvermerke wurden zwar "telefonische Rücksprachen" betreffend weitere Verlängerungen der Rechtsmittelfrist bis zum 10. April 2007 bzw 30. April 2007 beurkundet, denen aber iSd aufgezeigten Rsp keine Rechtswirksamkeit zukam. Die Frist für die Einbringung der Berufung gegen die Sachbescheide war daher am 5. April 2007 abgelaufen.