Im Falle eines fortgesetzten Delikts sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein; maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz; setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen
GZ 2009/04/0112, 15.09.2011
VwGH: Nach der Rsp des VwGH liegt ein fortgesetztes Delikt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten.
Im Falle eines fortgesetzten Delikts sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung.
Im Beschwerdefall behauptet der Bf eine Reihe von Tathandlungen, die durch die Gleichartigkeit der Begehungsform, die äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines einheitlichen Willensentschlusses des Bf zu einer Einheit zusammentreten und daher ein fortgesetztes Delikt bilden würden. So handelt es sich bei den vom Bf angeführten Tathandlungen gleichermaßen um die Nichteinhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen (späteren) Aufsperrstunde. Diese Tathandlungen wurden auch in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang und zwar in einem Zeitraum von wenigen Wochen (31. August bis 20. September 2008) begangen. Letztlich liegt diesen Tathandlungen die Verantwortung des Bf zugrunde, es sei dabei nicht die genannte (spätere) Aufsperrstunde, sondern allein die in der Betriebsanlagengenehmigung festgesetzte Betriebszeit maßgeblich. Diese Verantwortung lässt nicht erkennen, dass der Bf zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretungen gesetzt hat, sodass von einem einheitlichen Willensentschluss und einem Gesamtkonzept gesprochen werden kann.
Soweit die belangte Behörde im Ergebnis ausführt, dieses Vorbringen sei eine unzulässige Neuerung vor dem VwGH, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bf angeführten sechs Verwaltungsstrafverfahren (zu den Zahlen KUVS-1986, 1987, 1988, 1989, 1990 und 1991/2008) - wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt - in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden und neben der im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Tathandlung zumindest ein weiteres Verfahren (KUVS- 1990/2008) eine gleichartige Tathandlung zum Gegenstand hatte (wie der vom Bf beigelegte Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2009 zeigt). Diese sechs Verwaltungsstrafverfahren waren Gegenstand der (gemeinsamen) Berufung des Bf, welche bereits die oben angeführte Verantwortung des Bf enthalten hat, es sei (bei allen vorgeworfenen Übertretungen) nicht die genannte (spätere) Aufsperrstunde sondern allein die in der Betriebsanlagengenehmigung festgesetzte Betriebszeit maßgeblich. Bei diesem Sachverhalt kann dem Bf nicht zum Vorwurf gemacht werden, er hätte den Umstand, es habe sich um ein fortgesetztes Delikt gehandelt, ausdrücklich vor der belangten Behörde rügen müssen.
Vielmehr hat sich die belangte Behörde nicht mit der Frage des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes beschäftigt, weshalb sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat.