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Verfahrensrecht

VwGH: Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren iZm rechtskräftigem Titelbescheid

Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können

09. 11. 2011
Gesetze: § 10 VVG, § 68 Abs 1 AVG
Schlagworte: Vollstreckungsrecht, rechtskräftiger Titelbescheid, Vollstreckungsverfahren, Rechtsmittel

GZ 2010/06/0204, 24.08.2011

VwGH: Ein rechtskräftiger Titelbescheid kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht bekämpft werden. Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können. Ein in Rechtskraft erwachsener Titelbescheid ist vielmehr, die erforderliche Bestimmtheit des Leistungsbefehls vorausgesetzt, taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Es kommt dabei auf die Frage, ob dieser Bescheid im Anfechtungsfall Bestand hätte haben können, nicht an.

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